Kreishandwerkerschaft Gütersloh-Bielefeld
23.05.2024

Cannabislegalisierung: Auswirkungen auf den Arbeitsplatz


Seit dem 1. April 2024 ist das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten. Dabei regelt das Cannabisgesetz (KCanG) den privaten, nicht-medizinischen Gebrauch von Cannabis. Diese Lockerung der Cannabisregulierung hat auch Einfluss auf das Arbeitsleben. Hier sind die Hauptpunkte zusammengefasst:

Was besagt das KCanG?

Gemäß § 13 des KCanG dürfen Erwachsene bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen und bis zu drei Cannabispflanzen zu Hause oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort anbauen. Der Konsum von Cannabis wird künftig in bestimmten öffentlichen Bereichen als Verstoß angesehen, beispielsweise in Anwesenheit Minderjähriger, in Schulen oder in Fußgängerzonen. Am Arbeitsplatz ist der Konsum nur an ausdrücklich dafür vorgesehenen Orten gestattet.

Verbot am Arbeitsplatz

Grundsätzlich haben Arbeitgeber das Recht, den Cannabiskonsum zu verbieten. Da dies das Verhalten am Arbeitsplatz betrifft, hat der Betriebsrat Mitspracherecht. Verstöße können zu Abmahnungen oder sogar zur Kündigung führen. Auch das Erscheinen unter Cannabiseinfluss kann disziplinarische Maßnahmen rechtfertigen. Unter Cannabiseinfluss wurden verschiedene negative Auswirkungen beobachtet, darunter Angst- und Panikgefühle, Orientierungslosigkeit, Erinnerungslücken, depressive Verstimmung sowie physische Symptome wie Herzrasen, Übelkeit, Schwindel und Halluzinationen.

Arbeitsschutz und Suchtprävention

Selbst ohne explizites Verbot dürfen Beschäftigte nicht unter Drogeneinfluss arbeiten. Das bedeutet, dass Arbeitgeber Personen, die unter Cannabiseinfluss stehen, nicht arbeiten lassen dürfen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) betont, dass Alkohol und Cannabis am Arbeitsplatz gleich behandelt werden sollten.

Drogentests

Ohne die Zustimmung des Mitarbeiters dürfen keine Drogentests durchgeführt werden. Selbst mit Zustimmung dürfen Tests nur durchgeführt werden, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, wie etwa bei gefährlichen Arbeiten. Allerdings können Drogentests nicht immer auf einen missbräuchlichen Konsum schließen.

Kein Alkohol und Cannabis am Arbeitsplatz

Der Umgang mit Cannabiskonsum sollte arbeitsrechtlich ähnlich dem Umgang mit Alkoholkonsum behandelt werden. Bestehende Regelungen zum Alkoholverbot sollten auch für Cannabis gelten. Besonders bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind langfristig negative Auswirkungen zu erwarten.

Nützliche Ratschläge und Musterdokumente (UVH NRW)

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