Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Einwurf-Einschreiben nicht automatisch als Beweis für den Zugang eines Schreibens ausreicht. Die Deutsche Post hat ihr Zustellverfahren inzwischen angepasst. Ob der neue Prozess vor Gericht Bestand hat, ist jedoch noch offen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 die Revision eines Hamburger Arbeitgebers zurückgewiesen (Az. 2 AZR 184/25). In dem Verfahren ging es um eine krankheitsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber hatte angegeben, den Mitarbeiter per Einwurf-Einschreiben zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen zu haben. Der Beschäftigte bestritt jedoch, das Schreiben erhalten zu haben.
Bestätigung erfolgte vor dem Einwurf
Das Problem lag im damaligen Zustellverfahren der Deutschen Post. Der Zusteller scannte die Sendung und bestätigte die Zustellung auf seinem Handgerät, bevor er den Brief tatsächlich in den Briefkasten einwarf.
Nach Auffassung des BAG entstand der Auslieferungsbeleg damit zu früh. Zwischen der digitalen Bestätigung und dem Einwurf könne der Zusteller beispielsweise abgelenkt oder aufgehalten werden. Der Beleg zeige daher lediglich, dass die Sendung bis zum richtigen Briefkasten gelangt sei – nicht aber, dass sie tatsächlich eingeworfen wurde.
Das Gericht stellte zugleich klar, dass sich seine Entscheidung auf den konkret geprüften Zustellprozess bezieht. Eine pauschale Aussage zu jedem Einwurf-Einschreiben lässt sich daraus nicht ableiten.
Deutsche Post hat Verfahren angepasst
Nach Angaben der Deutschen Post wird inzwischen ein veränderter Zustellprozess genutzt. Der tatsächliche Einwurf werde nach dem Scan zusätzlich digital bestätigt und mit einer Unterschrift sowie einer gesonderten Einlagebestätigung dokumentiert.
Aus Sicht des Unternehmens ist das neue Verfahren sogar zuverlässiger als das frühere sogenannte Peel-off-Verfahren. Zudem soll die zeitliche Dokumentation der Zustellung weiter verbessert werden.
Ob der angepasste Prozess ausreicht, um vor Gericht wieder einen Anscheinsbeweis für den Zugang zu begründen, ist bislang nicht entschieden. Dazu wird es voraussichtlich weitere gerichtliche Verfahren geben.
Praxistipp für Betriebe
Bei wichtigen oder fristgebundenen Schreiben sollten sich Arbeitgeber derzeit nicht allein auf ein Einwurf-Einschreiben verlassen. Das gilt insbesondere für Kündigungen, Abmahnungen und Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Der sicherere Weg ist die Zustellung durch einen Boten. Dieser sollte den Inhalt des Schreibens kennen und anschließend schriftlich festhalten, wann, wo und auf welche Weise er es übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen hat. So lässt sich der Zugang im Streitfall wesentlich besser nachweisen.





Bild: MDM / Kreishandwerkerschaft



















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