Kreishandwerkerschaft Gütersloh-Bielefeld
31.05.2024

Lkw-Maut: Ausnahmen für Handwerksbetriebe

Ab Juli 2024 wird die Lkw-Maut auf Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen ausgeweitet. Dank der Handwerkerausnahme bleiben viele Handwerksbetriebe dennoch mautfrei.

Bisher unterliegen in Deutschland Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen auf Bundesstraßen und Autobahnen der Mautpflicht. Ab 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse mit mehr als 3,5 und und weniger als 7,5 Tonnen ausgeweitet. Damit sind auch kleinere Transporter betroffen, die oftmals von Handwerksbetrieben genutzt werden. Diese können dank der Handwerkerausnahme jedoch auch weiterhin mautfrei fahren.

Damit die Ausnahmeregelung für Handwerker greift, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Geregelt ist die Handwerkerausnahme im Paragrafen 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes. Das Bundesamt für Mobilität und Logistik hat eine abschließende Liste aller Berufe zusammengestellt, die unter die Handwerkerausnahme fallen können. Hier geht es zur Liste.

Wichtig: Es gibt keine generelle Befreiung von der Maut, sondern nur eine fahrtbezogene. Sobald die Voraussetzungen bei einer Fahrt nicht erfüllt werden, ist diese mautpflichtig.

Welche Fahrzeuge betrifft die Handwerkerausnahme?

Die Ausnahmeregelung greift nur für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) mit mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen. Für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer tzGm von 7,5 Tonnen oder mehr gibt es keine Handwerkerausnahme.

Die Handwerkerausnahme ist auch auf Mietfahrzeuge übertragbar.  Bei einer Kontrolle muss jedoch nachweisbar sein, dass das Fahrzeug von einem Handwerksbetrieb gemietet und gemäß den Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme eingesetzt worden ist.

Welche Fahrten mit Handwerksfahrzeugen sind mautbefreit?

Damit die Handwerkerausnahme gilt, muss das Fahrzeug von einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebs gefahren werden und mindestens eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Es werden Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert, die zur Ausführung einer Dienstleistung notwendig sind. Eingeschlossen sind dabei Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte und Zubehör.
  • Es werden handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden. Sobald industriell gefertigte Güter transportiert werden, ist die Voraussetzung für die Handwerkerausnahme nicht erfüllt. Von einer industriellen Fertigung wird ausgegangen, wenn der Herstellungsprozess durch einen hohen Maschineneinsatz oder standardisierte Produktionsabläufe gekennzeichnet ist. Eine handwerkliche Produktion zeichnet sich in der Regel durch eine begrenzte Stückzahl und häufigere Produktabweichungen aus.

Handelt es sich um eine sogenannte Mischfahrt, die sowohl einen handwerklichen als auch einen nichthandwerklichen Bezug hat, ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Mautpflicht besteht, der Schwerpunkt der Fahrt ausschlaggebend Solange die Fahrt überwiegend in der handwerklichen Tätigkeit begründet liegt, entfällt die Mautpflicht.

Ebenfalls von der Maut befreit sind Leerfahrten und Rückwege, die unmittelbar im Zusammenhang mit vorherigen oder nachfolgenden handwerklichen Tätigkeiten oder der Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern stehen

Mautpflichtig sind hingegen zum Beispiel Privat-, Überführungs- oder Werkstattfahrten sowie gewerbliche Transporte für einen Dritten, auch wenn es sich dabei um einen anderen Handwerksbetrieb handelt.

Wie weise ich nach, dass die Fahrt unter die Handwerkerausnahme fällt?

In einer Mautkontrolle muss der Handwerker nachweisen können, dass die Fahrt alle Voraussetzungen für die Mautbefreiung erfüllt. Bestenfalls führt er daher mit sich

  • Die Handwerks- oder Gewerbekarte (in der Regel reicht auch ein Beitragsbescheid)
  • Die Gewerbeanmeldung in Kopie
  • Lieferscheine
  • Kundenaufträge

Registrierung des Handwerkerfahrzeugs bei Toll Collect

Es empfiehlt sich, das genutzte Fahrzeug bei dem Maut-Dienstleister Toll Collect zu melden. Auf dieser Grundlage können Handwerksfahrzeuge von der Behörde schneller erkannt und damit das behördliche Prüfungsprozedere beschleunigt werden.

Gemeldet werden können Fahrzeuge, bei denen der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) eingetragen ist. Mietwagen können also nur dann bei Toll Collect gemeldet werden, wenn sie dieses Kriterium erfüllen, was zum Beispiel bei Langzeitmiete gegeben wäre. Die Meldung muss spätestens nach zwei Jahren erneuert werden.

Die Registrierung ist kostenfrei und kann entweder über ein Online-Formular bei Toll Collect, per E-Mail (ausgefülltes Formular an mautbefreiung@toll-collect.de) oder via Post (an Toll Collect GmbH, Kundenmanagement und Abrechnung, Postfach 11 03 29, 10833 Berlin) vorgenommen werden.

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