Beschäftigen Sie Minijobberinnen oder Minijobber? Dann sollten Sie die neue Rechtslage kennen. Seit dem 1. Juli 2026 können geringfügig Beschäftigte eine frühere Entscheidung zur Rentenversicherung erstmals rückgängig machen. Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie sollten auf mögliche Anträge vorbereitet sein und die neuen Regelungen kennen.
Wichtig: Diese Änderung ist nicht Teil der derzeit diskutierten Rentenreform. Sie betrifft ausschließlich die Wahlmöglichkeit von Minijobbern bei der Rentenversicherung. Über weitergehende Änderungen am Minijob-System wird zwar politisch diskutiert, konkrete gesetzliche Regelungen gibt es hierzu derzeit jedoch noch nicht.
Was hat sich zum 1. Juli geändert?
Grundsätzlich sind Minijobberinnen und Minijobber rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Bereich zahlen sie einen Eigenanteil von 3,6 Prozent ihres Arbeitsentgelts. Viele Beschäftigte haben sich bislang von dieser Pflicht befreien lassen, um Sozialabgaben zu sparen.
Neu ist: Wer sich in der Vergangenheit für die Befreiung entschieden hat, kann diese Entscheidung einmalig widerrufen und wieder in die gesetzliche Rentenversicherung zurückkehren. Bisher war eine solche Rückkehr nicht möglich.
Warum kann das für Beschäftigte interessant sein?
Mit der Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht erwerben Minijobber wieder vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Das kann sich unter anderem positiv auswirken auf:
- den späteren Rentenanspruch,
- die Erfüllung von Wartezeiten für verschiedene Rentenarten,
- Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- den Schutz bei Erwerbsminderung sowie
- die betriebliche oder staatlich geförderte Altersvorsorge.
Der Eigenanteil beträgt im gewerblichen Bereich 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei einem Minijob mit der aktuellen Verdienstgrenze von 603 Euro entspricht das 21,71 Euro pro Monat.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Die Rückkehr in die Rentenversicherung erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten. Der Antrag ist beim Arbeitgeber einzureichen und wirkt grundsätzlich ab dem Folgemonat nach Antragstellung. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen. Nach der Rückkehr ist eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht mehr möglich.
Geht ein entsprechender Antrag ein, müssen Arbeitgeber die Änderung in der Lohnabrechnung berücksichtigen und die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung veranlassen. Bestehen mehrere Minijobs, gilt die Entscheidung einheitlich für alle Beschäftigungen.
Weiterführende Informationen
Das Deutsche Handwerksblatt erläutert die Neuregelung mit Praxisbeispielen und beantwortet häufige Fragen zur Umsetzung im Betrieb.
Zum Beitrag des Deutschen Handwerksblatts:
https://www.handwerksblatt.de/betriebsfuehrung/rentenversicherung-minijobber-haben-bald-die-wahl
Ausführliche Informationen sowie das Antragsformular stellt außerdem die Minijob-Zentrale bereit:
https://www.minijob-zentrale.de
Unsere Empfehlung
Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, alle Minijobber aktiv über die neue Wahlmöglichkeit zu informieren, besteht zwar nicht. Fachverbände empfehlen Arbeitgebern jedoch, Beschäftigte auf die neue Regelung hinzuweisen. Das schafft Transparenz, vermeidet Rückfragen und erleichtert die praktische Umsetzung, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Wenn Sie Unterstützung bei juristischen, insbesondere arbeitsrechtlichen Fragestellungen benötigen, hilft Ihnen Rechtsassessorin Melanie Busch gerne weiter (0521 58009-25 / busch@kh-gt-bi.de).





Bild: MDM / Kreishandwerkerschaft



















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