Ab Juli 2026 gelten neue gesetzliche Pfändungsfreigrenzen. Betriebe mit laufenden Lohnpfändungen müssen diese automatisch anwenden – Handlungsbedarf besteht in bestimmten Fällen.
Der Gesetzgeber passt die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen jährlich zum 1. Juli an. Sie sichern Arbeitnehmern ein gesetzliches Existenzminimum, das auch bei einer Lohnpfändung unangetastet bleibt. Grundlage der Erhöhung ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags im Einkommensteuergesetz. Die neue Bekanntmachung wurde am 26. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Neue Grundfreigrenzen ab 1. Juli 2026
| Zeitraum | Unpfändbarer Grundbetrag |
| Monatlich | 1.587,40 Euro (bisher: 1.555,00 Euro) |
| Wöchentlich | 365,33 Euro |
| Täglich | 73,06 Euro |
Bei gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen erhöhen sich diese Beträge:
| Unterhaltspflicht | Erhöhung monatlich |
| 1. unterhaltsberechtigte Person | + 597,42 Euro (bisher: 585,23 Euro) |
| 2. bis 5. Person | je + 332,83 Euro (bisher: 326,04 Euro) |
Pflichten für Arbeitgeber
Betriebe, die einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Vollstreckungsgericht erhalten haben oder bei denen eine Lohnabtretung vorliegt, müssen die neuen Freigrenzen zum 1. Juli 2026 anwenden. Die Anpassung greift in der Regel automatisch.
Ausnahme: Hat ein Gericht oder ein öffentlicher Gläubiger (z. B. das Finanzamt) den unpfändbaren Betrag individuell per Bescheid festgesetzt, wirken die neuen Freigrenzen nicht automatisch. In diesen Fällen muss der betroffene Arbeitnehmer selbst beim Vollstreckungsgericht bzw. beim Gläubiger eine Anpassung beantragen.
Weiterführende Informationen
- Vollständige Pfändungstabelle: Bundesgesetzblatt – Bekanntmachung 2026 (PDF)
- Ausführlicher Hintergrundartikel: Deutsche Handwerks Zeitung



Bild: MDM / Kreishandwerkerschaft



















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