Standorte mit gastronomischem Angebot dürfen an Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag ganztägig öffnen.
Für reine Verkaufsstandorte ohne Sitzgelegenheiten gilt: An Karfreitag, 3. April 2026, und Ostersonntag, 5. April 2026, ist eine Öffnung für fünf Stunden innerhalb des jeweils zulässigen Zeitkorridors möglich. In Nordrhein-Westfalen richtet sich dieser nach der örtlichen Regelung der Kommune.
Am Ostermontag, 6. April 2026, ist die Ladenöffnung für reine Verkaufsstandorte in Nordrhein-Westfalen nicht zulässig.


Bild: MDM / Kreishandwerkerschaft




















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