Entwarnung vorweg: Nicht jeder Handwerksbetrieb muss künftig jedes defekte Gerät reparieren. Die neue Reparaturpflicht richtet sich in erster Linie an Hersteller bestimmter Produktgruppen. Für Betriebe, die Waren an Verbraucher verkaufen, ändern sich allerdings die Gewährleistungsregeln und Informationspflichten. Reparaturbetriebe wiederum können von einer steigenden Nachfrage profitieren – das neue europäische Reparaturformular bleibt für sie freiwillig.
Im April hatten wir bereits über den Gesetzentwurf zum „Recht auf Reparatur“ informiert. Inzwischen haben Bundestag und Bundesrat zugestimmt. Das Gesetz wurde am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am folgenden Tag in Kraft getreten. Die neuen kaufrechtlichen Regelungen gelten grundsätzlich für Verträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.
Wer ist von den neuen Regelungen betroffen?
Welche Pflichten ein Betrieb beachten muss, hängt von seiner Rolle ab:
- Reparaturbetriebe erhalten bessere Voraussetzungen für ihre Arbeit und können das neue Reparaturformular freiwillig verwenden.
- Verkäufer müssen bei Reklamationen neue Informationspflichten und eine verlängerte Gewährleistungsfrist beachten.
- Hersteller bestimmter Produkte sind auch nach Ablauf der Gewährleistung zur Reparatur verpflichtet.
- Importeure oder Vertreiber können unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle eines Herstellers außerhalb der Europäischen Union treten.
Für reine Reparaturbetriebe bringt das Gesetz somit nicht automatisch neue Verpflichtungen zur Annahme jedes Reparaturauftrags.
Reparaturpflicht gilt nur für bestimmte Produkte
Die eigentliche Reparaturpflicht richtet sich zunächst an Hersteller ausgewählter Produktgruppen. Dazu gehören unter anderem Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, elektronische Displays, Smartphones, Tablets, Schweißgeräte sowie Server und Datenspeicherprodukte.
Verbraucher können vom Hersteller verlangen, dass ein betroffenes Produkt auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung innerhalb eines angemessenen Zeitraums repariert wird. Die Reparatur kann kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen. Die Verpflichtung gilt so lange, wie der Hersteller nach den jeweiligen europäischen Vorgaben die Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sicherstellen muss. Bei Waschmaschinen und Waschtrocknern kann dieser Zeitraum beispielsweise bis zu zehn Jahre betragen.
Eine Reparatur muss nicht durchgeführt werden, wenn sie tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.
Unabhängige Reparaturbetriebe werden gestärkt
Für reparierende Handwerksbetriebe enthält das Gesetz mehrere wichtige Verbesserungen. Hersteller müssen Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu Preisen anbieten, die nicht von einer Reparatur abschrecken.
Außerdem dürfen sie unabhängige Reparaturen nicht durch technische Maßnahmen unnötig behindern. Dies gilt grundsätzlich auch für die Verwendung geeigneter Originalteile, gebrauchter oder kompatibler Ersatzteile sowie rechtmäßig hergestellter 3-D-Druck-Teile. Eine Reparatur darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil zuvor bereits ein unabhängiger Reparaturbetrieb an dem Produkt gearbeitet hat.
Hersteller können Handwerksbetriebe zudem damit beauftragen, die gesetzlich verlangten Reparaturen für sie auszuführen. Für entsprechend aufgestellte Betriebe können sich daraus zusätzliche Aufträge ergeben.
Neue Pflichten für Verkäufer
Handwerksbetriebe, die Waren an Verbraucher verkaufen, sollten insbesondere ihre Abläufe bei Reklamationen überprüfen.
Bevor ein Betrieb bei einer mangelhaften Ware die Nacherfüllung durchführt, muss er den Kunden darüber informieren,
- dass grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung besteht und
- dass sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei einer Reparatur einmalig um zwölf Monate verlängert.
Vereinfacht gesagt: Entscheidet sich der Kunde während der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur, können Mängelansprüche künftig bis zu drei statt zwei Jahre bestehen.
Zudem wird die Reparierbarkeit ausdrücklich als Merkmal der üblichen Beschaffenheit einer Ware ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Ist ein Produkt nicht reparierbar, obwohl dies bei vergleichbaren Waren üblicherweise erwartet werden kann, kann darin künftig ein Sachmangel liegen.
Hersteller müssen Richtpreise veröffentlichen
Hersteller der erfassten Produkte müssen leicht zugänglich über ihre Reparaturleistungen informieren. Auf einer frei zugänglichen Internetseite sind außerdem Richtpreise für typische Reparaturen zu veröffentlichen.
Hat ein Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, können diese Pflichten auf seinen Beauftragten, den Importeur oder – wenn beide nicht vorhanden sind – den Vertreiber übergehen. Betriebe, die Produkte aus Drittstaaten importieren oder vertreiben, sollten deshalb besonders sorgfältig prüfen, welche Rolle sie rechtlich einnehmen.
Reparaturformular bleibt freiwillig
Reparaturbetriebe können künftig das einheitliche Europäische Formular für Reparaturinformationen verwenden. Darin werden unter anderem Art und Preis der Reparatur, die voraussichtliche Dauer sowie mögliche Zusatzleistungen aufgeführt.
Die Nutzung ist freiwillig – ein Punkt, für den sich der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) im Gesetzgebungsverfahren eingesetzt hatte. Verwendet ein Betrieb das Formular, ist er allerdings grundsätzlich 30 Kalendertage an das darin enthaltene Angebot gebunden. Im Gegenzug gelten mit einem vollständigen und korrekten Formular verschiedene gesetzliche Informationspflichten als erfüllt.
Kosten für eine notwendige Diagnose dürfen berechnet werden. Der Kunde muss jedoch vor der Diagnose und vor der Bereitstellung des Formulars über diese Kosten informiert werden.
Was Betriebe jetzt tun sollten
Ein umfassender neuer Bürokratieblock entsteht somit nicht für alle Handwerksbetriebe. Handlungsbedarf besteht vor allem dort, wo Betriebe Waren an Verbraucher verkaufen, selbst Hersteller sind oder Produkte aus Staaten außerhalb der EU importieren.
Betroffene Betriebe sollten jetzt:
- ihre Abläufe bei Reklamationen überprüfen,
- Beschäftigte über die neuen Informationspflichten informieren,
- ihre Rolle als Verkäufer, Hersteller, Importeur oder Vertreiber klären,
- gegebenenfalls Reparaturinformationen und Richtpreise auf ihrer Internetseite ergänzen und
- prüfen, ob das freiwillige Europäische Reparaturformular für den eigenen Betrieb sinnvoll ist.
Für Reparaturbetriebe überwiegen dagegen die Chancen: Der Zugang zu Ersatzteilen und Werkzeugen soll erleichtert werden, technische Reparaturhindernisse werden begrenzt und die Nachfrage nach fachgerechten Reparaturen dürfte steigen.
Weitere Informationen bietet der Zentralverband des Deutschen Handwerks auf seiner Themenseite zum Recht auf Reparatur. Eine Zusammenfassung der endgültigen Regelungen finden Sie zudem im Beitrag „Bundesrat gibt grünes Licht für Recht auf Reparatur“ auf handwerk.com. Der vollständige Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 212 veröffentlicht.





Bild: MDM / Kreishandwerkerschaft



















Bild: MDM / Kreishandwerkerschaft
Bild: kompetenzz | Björn Gaus




Bild: MDM / Kreishandwerkerschaft
Bild: Andreas Frücht





